Das Hoverboard ist längst auch in der Realität angekommen. Es handelt sich jedoch nicht um das fliegende Gerät aus „“Zurück in die Zukunft“, sondern um ein elektrisch betriebenes Rollbrett. Diverse...

Akku für Fujistsu FPCBP218

Estero postato da Danaefiona || 6 anni fa

Das Hoverboard ist längst auch in der Realität angekommen. Es handelt sich jedoch nicht um das fliegende Gerät aus „“Zurück in die Zukunft“, sondern um ein elektrisch betriebenes Rollbrett. Diverse Hersteller vermarkten derartige Geräte unter dem Namen “Hoverboard“. Auch “E-Board“, “Balance-Board“ und “Mini-Segway“ sind verbreitete Bezeichnungen.

Mit dem Hoverboard XL präsentiert Archos nun eine größere Variante dieses mittlerweile bekannten Geräts. Durch eine elektronische Antriebsregelung hält das Gerät sich selbst in Balance. Der Fahrer steuert es durch die Verlagerung seines Körpergewichts.

Anlässlich der IFA präsentiert Archos das Elektroskateboard SK8. Mit gerade einmal 75 Zentimetern Länge ist das Skateboard recht klein. Bedient wird es per Fernsteuerung. Es kann sowohl vor als auch zurück gefahren werden.

Äußerlich ist das Gerät absolut unauffällig. Da keine offen sichtbare Batterie angebracht ist, gleicht es optisch herkömmlichen Skateboards. Es ist bis zu 15 km/h schnell, macht Steigungen bis 10° mit und kann mit maximal 80 kg belastet werden. Die Reichweite gibt Archos mit 5 bis 10 Kilometern an. Aufgeladen wird der 2 Ah Akku innerhalb von 2,5 Stunden.

Es bleibt abzuwarten, inwiefern das elektrische Skateboard im Alltag einsetzbar ist. Der Preis von 199 Euro fällt jedoch positiv auf.

Der Markt ist hoch konzentriert, allein auf die beiden Marktführer Techem und ista entfiel im Jahre 2014 über die Hälfte des Gesamtmarktvolumens. Es gebe »erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wettbewerbslosen Oligopols«, dem zumindest die beiden Marktführer, möglicherweise auch weitere der größten fünf Anbieter angehören, heißt es in dem kürzlich veröffentlichten Abschlussbericht.

Die Folge: überhöhte Preise und das Fehlen einer echten Konkurrenz. Fast immer ist der Anbieterwechsel mit hohen Kosten verbunden und durch lange Vertragslaufzeiten sowie technische Hürden zusätzlich erschwert. So verwenden die Ablesefirmen zunehmend eigene Zählersysteme, die untereinander nur schwer kompatibel sind.

Die obersten Wettbewerbshüter empfehlen daher Maßnahmen zur Belebung des Wettbewerbs, insbesondere die Förderung der Interoperabilität von Zählern sowie die Vereinheitlichung der Eichfristen und Nutzungsdauer der Zähler.

»Es ist ein Grundproblem, dass die Kosten für das Ablesen in der Regel vom Mieter getragen werden, die Auswahl und die Beauftragung des Ablesedienstes hingegen der Vermieter trifft«, sagt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Die »Preissensibilität« des Vermieters sei schwach ausgeprägt. Notwendig sei daher eine verbesserte Transparenz, mehr Informationsrechte für Mieter und eine Pflicht zur Ausschreibung. »Eine Belebung des Wettbewerbs kann im Ergebnis dazu führen, dass die Verbraucher weniger bezahlen müssen«, erklärt Mundt.

Die Branche selber interpretierte den Bericht auf ihre Weise. Es seien keine Wettbewerbsverstöße festgestellt worden, den Anregungen stehe man positiv gegenüber, heißt es unisono bei Techem und ista.

Wie wird abgerechnet?

Die Kosten für Heizung und Warmwasser müssen nach der Heizkostenverordnung mindestens zu 50, dürfen aber höchstens zu 70 Prozent nach dem tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Mieter abgerechnet werden. Ob der Vermieter einen Schlüssel von 70 zu 30 oder von 55 zu 45 wählt, bleibt ihm überlassen.

Vor allem sparsame Mieter ärgern sich über eine vermeintlich ungerechte Umlage der Kosten. Aber: Eine absolut gerechte Verteilung kann es ohnehin nicht geben. Zum einen, weil keine Verbrauchserfassung wirklich exakt ist. Zum anderen, weil die Heizkosten nur teilweise durch individuelles Verhalten beeinflussbar sind. Wer unter dem Dach oder über einem unbeheizten Keller wohnt, wer viele Außenwände hat oder der Wetterseite ausgesetzt ist, der wird für die gleiche Zimmertemperatur mehr Energie brauchen als ein Nachbar im selben Haus.

Welcher Umlageschlüssel maßgeblich ist, steht im Mietvertrag. Als Mieter hat man darauf keinen Einfluss. Wenn der Vermieter einen wichtigen Grund hat, kann er den Umlagemaßstab auch nachträglich, also nach Mietvertragsabschluss ändern - allerdings nicht mitten in der Abrechnungsperiode. Und: Er muss seine Mieter darüber informieren.

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